Halterhaftung nach § 21 StVG — wenn der Fahrer keine Fahrerlaubnis mehr hat
Wer als Halter zulässt, dass jemand ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar — nicht ordnungswidrig. Was im Gesetz steht, warum Fahrlässigkeit genügt und wie eine Kontrolle aussieht, die im Ernstfall etwas beweist.
Die meisten Pflichten im Fuhrpark enden bei einem Bußgeld. Diese hier nicht. § 21 des Straßenverkehrsgesetzes ist eine Strafvorschrift, und sie richtet sich ausdrücklich nicht nur an den Fahrer, sondern auch an den Halter.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn es im konkreten Fall ernst wird, gehört er zum Anwalt.
Was im Gesetz steht
§ 21 Absatz 1 Nummer 2 StVG stellt unter Strafe, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass jemand ein Kraftfahrzeug führt, der die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Absatz 2 erfasst die fahrlässige Begehung. Auch sie ist strafbar, mit einem geringeren Rahmen — bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Genau dieser zweite Absatz ist der für den Fuhrpark entscheidende. Er verlangt keinen Vorsatz. Es genügt, dass der Halter es hätte wissen können.
Warum „ich wusste es nicht“ nicht trägt
Ein Führerschein kann entzogen werden, ohne dass der Arbeitgeber davon erfährt. Ein Fahrverbot beginnt, ohne dass jemand im Unternehmen informiert wird. Der Mitarbeiter hat gute Gründe, es nicht von sich aus zu erzählen.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Übersetzt auf den Fuhrpark heißt das: Wer über Jahre kein einziges Mal nachsieht, ob die Fahrerlaubnis noch besteht, kann sich später schlecht darauf berufen, davon nichts gewusst zu haben.
Was daneben noch gilt
Zwei weitere Vorschriften greifen im selben Zusammenhang:
- § 31 Absatz 2 StVZO verbietet dem Halter, die Inbetriebnahme anzuordnen oder zuzulassen, wenn er weiß oder wissen muss, dass der Führer nicht geeignet ist oder das Fahrzeug den Vorschriften nicht entspricht. Das ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld geahndet.
- Die Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge (DGUV Vorschrift 70) verpflichtet das Unternehmen, Fahrzeuge nur Personen zu überlassen, die dafür geeignet und beauftragt sind. Berufsgenossenschaften prüfen das im Schadenfall.
Hinzu kommt die versicherungsrechtliche Seite: Fährt jemand ohne Fahrerlaubnis, liegt regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung vor. Die Haftpflicht zahlt gegenüber dem Geschädigten, kann aber Regress nehmen; der Kaskoschutz kann ganz entfallen.
Wie oft muss kontrolliert werden?
Eine feste Frist schreibt das Gesetz nicht vor. Durchgesetzt hat sich in der Praxis eine Kontrolle im Abstand von sechs Monaten, dokumentiert, mit Sichtprüfung des Originaldokuments. Bei Fahrern mit auffälliger Historie kann ein kürzerer Abstand angemessen sein.
Wichtig ist weniger das genaue Intervall als die Nachweisbarkeit. Eine Kontrolle, die stattgefunden hat, aber nirgends steht, hilft im Verfahren nicht.
Was eine belastbare Dokumentation enthält
Vier Angaben, mehr braucht es nicht — aber diese vier lückenlos:
- Wer wurde kontrolliert (Name des Fahrers).
- Wann (Datum, nicht nur Monat).
- Was lag vor (Führerscheinklassen, Ausstellungsdatum, Gültigkeit, gegebenenfalls Auflagen).
- Wer hat kontrolliert (Name des Prüfenden).
Ergänzend sinnvoll: eine schriftliche Verpflichtung des Fahrers, den Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Fahrverbot unverzüglich zu melden. Sie ersetzt die Kontrolle nicht, verschiebt aber im Streitfall die Beweislage.
Der praktische Teil
Die Hürde ist selten das Wissen um die Pflicht, sondern das Durchhalten. Halbjährlich alle Fahrer einzeln anzusprechen, kostet Zeit, und beim dritten Durchgang fällt es hinten runter.
In DeltaFleet hängt die Führerscheinkontrolle am Fahrer wie die Hauptuntersuchung am Fahrzeug: mit Fälligkeit, Erinnerung im Voraus und einem Protokoll, das zeigt, wer wann was geprüft hat. Wenn ein Jahr später jemand fragt, ist die Antwort ein Ausdruck und keine Rekonstruktion.